Gebrauchtwagen: Standzeit von 19 Monaten kein Mangel

Der Bundesgerichtshof hatte in einer Verhandlung am 10.03.2009 zu entscheiden, ob eine längere Standzeit eines Gebrauchtwagens als Sachmangel einzustufen ist.

Der Kläger, ein Autohändler, verkaufte mit Vertrag vom 14.09.2006 an den Beklagten einen gebrauchten Chevrolet Van zum Preis von knapp 14.000 EUR. Das Fahrzeug war vor dem Verkauf für etwas mehr als 1,5 Jahre stillgelegt worden. Die Zulassungsstelle verweigerte dem Käufer wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung, da hierfür erst ein Gutachten erforderlich ist. Der Autohändler lies daraufhin das notwendige Gutachten erstellen und forderte den Käufer zur Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs auf.

Der Beklagte erklärte jedoch den Rücktritt vom Vertrag und berief sich dabei auf die nach seiner Meinung unüblich lange Standzeit des Fahrzeugs. Nach mehrmaliger Fristsetzung erklärte auch der Autohändler den Rücktritt vom Vertrag und forderte Schadensersatz in Höhe von ca. 2.200 EUR. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben; das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte nun Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel vorlag, so dass der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten konnte. Die Stilllegung von ca. 1,5 Jahren sei bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit, die nicht unüblich ist. Darüber hinaus ist die Standzeit des Fahrzeugs für den Käufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse. Dass derartige Mängel automatisch entstehen, wurde vom Gericht verneint. Dies hängt vielmehr von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird.

Fazit: Beim Rücktritt vom Vertrag darf demnach nicht auf die Standzeit als solche verwiesen werden, sondern allenfalls darauf, ob bei dem Fahrzeug standzeitbedingten Mängel vorliegen und diese im Zuge der Nachbessung nicht behoben wurden.